BGH-Entscheidung I ZB 70/10 “Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.”
February 14, 2012 Leave a Comment
a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.
b) Die Bezeichnung “Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.” ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung” freihaltebedürftig.
Die Entscheidung kann auf der BGH-Webseite unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZB%2070/10&nr=59042