Ab 1.1.2012 tritt die 10.Auflage der Nizzaer Klassifikation für Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in Kraft.
Hierdurch ergeben sich einige Änderungen insbesondere bei einzelnen Waren und Dienstleistungen, die in andere Klassen verschoben wurden. Zu beachten sind diese Änderungen bei Markenanmeldungen, die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse von früheren Marken übernehmen. Wird beispielsweise für eine neue Markenanmeldung das Verzeichnis einer älteren Marke mit Waren der Klasse 9 übernommen, ist darauf zu achten, dass nun einige der früher unter Klasse 9 fallenden Waren wie Verkaufsautomaten oder Schweiß- und Lötgeräte aufgrund der neuen Nizzaer Klassifikation nun in Klasse 7 einzugruppieren sind. Dadurch können neue Klassengebühren entstehen.
Die neue Nizzaer Klassifikation führt auch neue Waren und Dienstleistungen ein, wie beispielsweise Windturbinen in Klasse 7 und Leuchtdioden in Klasse 9.
Eine vom Deutschen Patent- und Markenamt erstellte Übersicht über die Änderungen kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/ncl10uebersicht.pdf